Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Der Fachbetrieb für Gastronomie und Klimatechnik in Wien

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß für die Erbringung von Leistungen.

1.2. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten ausschließlich die AGB der Svehla – GastroTechnik e.U. als Verkäuferin/Auftragnehmerin – in weiterer Folge kurz AN bezeichnet.

1.3. Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur. Der Auftraggeber/Käufer (in weiterer Folge kurz AG bezeichnet) stimmt zu, dass seine eigenen Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen und Hinweise auf Ö-Normen nur dann gelten, wenn deren Gültigkeit ausdrücklich vereinbart ist; stimmt daher ausdrücklich zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel ausschließlich von den Bedingungen der AN auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des AG von dieser unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen der AN gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

2. Kostenvoranschläge und Angebote

2.1. Kostenvoranschläge bzw. Angebote der AN sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN als geschlossen.

2.2. Für einen Kostenvoranschlag kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten ich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, wird der AN den AG davon ohne Verzug verständigen. Unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne vorherige Verständigung in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt. Im Falle der Auftragserteilung wird ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt auf den Auftrag gutgeschrieben.

Leistungsausführung und – änderungen und Lieferverpflichtung

3.1. In technischen Belangen bleiben Änderungen im Zuge der Leistungsausführung der AN vorbehalten, soweit diese dem AG zumutbar sind und eine qualitativ gleichwertige Ausführung gewährleistet ist.

3.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen hat der AG auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen.

3.3. Der AG hat der AN für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglichen Leistungen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeuge und Materialen zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen kostenlos beizustellen.

3.4. Der AG hat die für die Anlieferung der Maschinen, Materialen und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme der zu Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

Leistungsausfristen- und Termine

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • a) Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung
  • b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und baulichen und sonstigen Voraussetzungen;
  • c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4.2. Kommt es zur Verzögerung in der Leistungsausführung durch Umstände, die nicht im Einflussbereich der AN stehen, etwa weil ein Zulieferer nicht termingerecht liefert, werden vereinbarte Termine und Fristen hinausgeschoben.

4.3. Nur im Falle eines von der AN verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem AG frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die jedoch keinesfalls 4 Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurücktreten; anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die AN trifft am Lieferverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

4.4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.

4.5. Im Falle unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, insbesondere Fälle höherer Gewalt, die die AN an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängern diese die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände. Zu diesen Umständen zählen insbesondere behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfalle eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Vorlieferanten. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Vorlieferanten eintreten.

Gefahrenübergang, Erfüllungsort und Übernahme

5.1. Nutzung und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Lieferung ab Werk des AN bwz. ab Lager auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den AN durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

5.2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbrach wird. Die Gefahr für eine Leistung oder für eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den AG über.

5.3. Die AN hat den AG vom Termin der Übergabe der erbrachten Leistung zeitgerecht zu verständigen.

5.4. Bleibt der AG dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

5.5. Die Inbetriebnahme im Unternehmen des AG gilt als erfolgte Übernahme.

Preise

6.1. Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Betriebsstätte der AN und/oder des inländischen Unterlieferanten.

6.2. Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen der AN verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen. Auslösungen und dgl.

6.3. Ist der Aufwand auf Wunsch des AG dringend auszuführen, gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten.

6.4. Bei Aufmaßverrechnungen erfolgt die Ermittlung der Aufmaße in Gegenwart des AG; bleibt dieser trotz zeitgerecht erfolgter Einladung der Aufmaßermittlung fern, gelten die von der AN ermittelten Aufmaße als richtig festgestellt.

6.5. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung Kostenfaktoren der AN wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl., so gehen diese Erhöhungen – sofern Preiserhöhungen nicht ausdrücklich, schriftlich ausgeschlossen wurden – zu Lasten des AG.

6.6. Fix- und Pauschalpreiszusagen haben nur dann verbindliche Geltung, wenn sie in schriftlicher Form gegeben werden.

Eigentumsvorbehalt

7.1. Die AN behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

7.2. Der AG tritt hiermit an die AN zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung seineForderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der AG ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter Weiterverkauf mit Stundung dieses Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der AG der AN die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des AN hinzuweisen und diesenunverzüglich zu verständigen.

7.3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt.

Zahlungen und Zahlungsverzug

8.1. Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der AG verpflichtet, vor Beginn der Leistungsausführung mit Vertragsunterfertigung eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Kaufpreises/Werklohnes zu bezahlen. Bei Lieferung weitere 25% und bei Fertigstellung die restlichen 25%.

8.2. Bei Warenlieferung gilt vorstehende Bedingung mit derMaßgabe, dass mit Lieferung die zweiten 50% zu bezahlen sind.

8.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängeln, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät, etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.

8.4. Die Aufrechnung von Forderungen des AG mit Forderungen der AN ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der AN oder für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder von der AN anerkannt worden sind.

8.5. Bei Zahlungsverzug des AG ist die AN berechtigt, Zinsen und Spesen in der Höhe zu verlangen, wie sie diese selbst im Rahmen eines in Anspruch genommenen Kredites bezahlen muss, zumindest jedoch 8% über dem geltenden Basiszinssatz, dies unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche

8.6. Bei Zahlungsverzug des AG ist die AN berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der AG seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.

8.7. In jedem Fall ist die AN berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Rechtsanwaltkosten in Rechnung zu stellen.

Vorzeitige Fälligstellung

9.1. Die AN ist bei Zahlungsverzug gemäß 8.6. und im Falle von, der Sphäre des AG zuordenbaren, Verzögerungen in der Leistungsausführung berechtigt, ihre bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen.

9.2. Die AN ist weiters berechtigt, alle bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn ihr nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfälligkeit des AG oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden; in diesem Falle ist die AN auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Leistung und/oder Lieferung einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung ihrer fälligen Forderungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für die restlichen Auftragssumme durch den AG abhängig zu machen.

Pflichten des Bestellers (Betreiber)

10.1. Der AG (Betreiber) der Geräte und Anlagen hat die Anweisungen der Betriebsanleitung einzuhalten und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma Sorge zu tragen; die Anlage und die Geräte sind sauber zu halten und regelmäßigen, fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.

10.2. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind von entsprechend geschulten Mitarbeitern des AG (Betreibers) die Kontrollen – insbesondere der Temperaturen – gemäß den Anweisungen der Betriebsanleitung, regelmäßig vorzunehmen; bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen ist vom AG (Betreiber) unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.

10.3. Steht ein Servicedienst nicht zur Verfügung oder ist sonst die Behebung der Funktionsstörung zeitgerecht nicht mehr möglich, hat der AG (Betreiber) unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

10.4. Der AG (Betreiber) hat die Anlage und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen zugänglich zu machen.

Beschränkung des Leistungsumfanges

11.1. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

11.2. Bei behelfsmäßigen Maßnahmen und Instandsetzungen ist mit sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist.

11.3. Ausfälle der Anlage bzw. der Geräte können nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden; eine Haftung der Lieferfirma für solche Ausfälle und daraus resultierende Schäden besteht nur nach Maßgabe der in 12.0 und 13.0 festgelegten Bestimmungen.

Gewährleistung

12.1. Die AN ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Internetauftritten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen des AN, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

12.2. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, bleibt es der AN vorbehalten, den Gewährleistungsanspruch nach Ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zur erfüllen. Die Gewährleistungsfrist erlischt bei beweglichen Sachen stets nach Ablauf von 6 Monaten, bei unbeweglichen Sachen nach einem 1 Jahr nach Übernahme im Sinne Pkt. 5.0. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

12.3. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt, noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst

12.4. Die zur Mangelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des AG erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und dergleichen sind unentgeltlich vom AG beizustellen.

12.5. Kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellort oder im Betrieb des AG erfolgen, so ist nach Weisung der AN der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des AG an die AN zu übersenden

12.6. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht schriftlich und/oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Ware ist daher nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem AN bekannt zu geben.

12.7. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. Wurde zwischen den Vertragsteilen der Begriff „Garantie“ verwendet, so ist darunter stets Gewährleistung nach Maßgabe des Vorstehenden zu verstehen.

12.8. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom AN bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom AN angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialen entstehen; es gilt ebenso bei Mängeln die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die AN haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Kauf gebrauchter Waren übernimmt die AN keine Gewähr.

12.9. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der AN der AG selbst oder ein nicht vom AN ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

12.10. Ansprüche nach § 933 b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 12.2. genannten Frist.

Haftung für Schadenersatz

13.1. Für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängeln haftet die AN nur, soweit sie solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.

13.2. Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen.

13.3. Ansprüche aus der Produkthaftung werden hiedurch nicht berührt. Allfällige Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung iSd PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler der Sphäre des Lieferanten zuzuordnen ist, von diesem verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort ist Korneuburg (Sitz der AN)

14.2. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen und entstehenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der AN in Korneuburg örtlich und sachlich zuständige Gericht.

Rechtswahl

15.1. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

15.2. Salvatorische Klausel

Die Gesetzwidrigkeit oder Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung lässt die Gesetzmäßigkeit oder Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die gesetzwidrige oder ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.